Grundsätzlich ist ein Schutzschirmverfahren eine Variante eines Insolvenzverfahrens. Es hat allerdings den Charme, dass das Wort Insolvenz nicht vorkommt und der Insolvenzverwalter dann Sachwalter heißt. Aber, was sind die anderen Unterschiede und wo liegen die Vorteile und wo mögliche Nachteile oder Gefahren? Darauf und auch auf andere Fragen sollen die nachfolgenden Artikel Antworten geben.
0. Wann ist die Anmeldung eines Schutzschirmverfahrens sinnvoll?
Das Schutzschirmverfahren ist ein Verfahren zur Sanierung eines Unternehmens – dieses auch mit den Mitteln der Insolvenzordnung. Es müssen also erhebliche Störungen im Unternehmen vorhanden sein, die ohne die Hilfsmittel der Insolvenzordnung aus der aktuellen Sicht der Geschäftsführung nicht mehr beherrschbar sind. Ein Beispiel: Die Fleischerei XYZ betreibt in der Handelskette ABC insgesamt 40 Verkaufstresen mit 100 Mitarbeitern, im Produktionsbetrieb werden zusätzlich 250 Mitarbeiter beschäftigt. Die Mietverträge mit den einzelnen Verkaufsstellen der Handelskette sind gewerblich, langfristig und damit unkündbar oder nur durch erhebliche Strafzahlungen vorfristig zu beenden. Zudem verfügt das Verkaufspersonal über einen Kündigungsschutz von durchschnittlich 5 Monaten mit entsprechenden Abfindungsansprüchen. Von den 40 Verkaufsstellen werfen nur 15 Gewinn ab, der aber komplett und darüber hinaus von den verlustreichen Verkaufsstellen aufgezehrt wird.
Es ist klar, dass die gesamte Fleischerei in die Insolvenz gehen wird, da das Unternehmen dauerhaft verlustreich arbeitet, notwendige Investitionen geschoben werden und durch die verlustreichen Jahre auch kein Geld mehr vorhanden ist, um die Vertragspönale für die Mietverträge zu zahlen noch die unbedingt durchzuführende Personalmaßnahme zu finanzieren. Der Gesellschafter sieht sich ebenfalls nicht in der Lage diese Kosten zu übernehmen. Das weitere Zuwarten würde zur Zahlungsunfähigkeit und damit in die Insolvenz führen.
Diese Konstellation ist ideal für ein sanierendes Verfahren unter Zuhilfenahme der Insolvenzordnung und damit auch gut geeignet für das „Schutzschirmverfahren“.
1. Voraussetzungen zur Anmeldung eines Schutzschirmverfahrens
Das Schutzschirmverfahren setzt somit voraus, dass das antragswillige Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist und ein neutraler, sachkundiger Dritter bescheinigt, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit besteht und die angestrebten Sanierungsmaßnahmen nicht schon offensichtlich ungeeignet sind, das Unternehmen dauerhaft zu sanieren. Also, bezogen auf unser Beispiel muss das Unternehmen nachweisen, dass es noch alle Verbindlichkeiten bezahlen kann und die vorgeschlagenen Maßnahmen:
– Kündigung der verlustreichen Standorte
– Personalabbau
dauerhaft geeignet sind das Unternehmen zu sanieren und nicht offensichtlich unbrauchbar sind.
Die Zahlungsfähigkeit kann durch eine einfache Tabelle errechnet werden, die ich in einem der nächsten Artikel vorstellen werden – in diesen können dann auch Daten eingetragen werden. Nach dieser Methode gehen auch die Insolvenzverwalter und auch die Staatsanwaltschaften vor, um eine mögliche Insolvenzverschleppung zu prüfen.
Wenn Sie das Schema nutzen, bedenken Sie bitte die Ergebnisse nur als grobe Einschätzung zu verstehen. Sollte die errechnete Kennziffer gering sein, dann kontaktieren Sie unbedingt eine sachkundige Person und beauftragen Sie eine Überprüfung. Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat und hat sehr unangenehme Folgen, wenn die Geschäftsführung dahingehend verurteilt werden würde. Also, nicht auf die demnächst hier zu errechnende Kennziffer vertrauen – Rechtssicherheit gibt dieser Näherungswert nicht. Sicherheit kann nur durch die Stellungnahme einer sachkundigen Person erreicht werden. Gerne stehen wir für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.